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Hamburg - Donnerstag, 17.03.2011

Ärztliche Versorgung auch außerhalb des eigenen Fachbereich erlaubt

Eigene Fähigkeiten entscheiden über die Einsatzmöglichkeit

Auch wenn ein Arzt nach seiner fachlichen Ausbildung nicht exakt in einem Bereich eingesetzt wird, der dieser Ausbildung entspricht, darf er bei entsprechend vorliegend Fähigkeiten in diesem praktizieren. Allein die ärztliche Approbation und der generelle Einsatzbereich sind hierfür entscheidend, wie aktuell das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem aktuellen Urteil (Az.: 1 BvR 2383/10) befannt. Die Richter gaben damit einem Arzt recht, der sich gerichtlich gegen eine Klage eines Patienten zur Wehr setzen musste.

Bei Zweifeln gezielt nach der Approbation fragen

Geklagt hatte ein approbierter Zahnarzt und Kieferorthpäde, der zugleich mit der Leitung einer Schönheitsklinik betraut war, die zu einem großen Teil chirurgische Eingriffe im Hals-, Nasen- und Ohrbereich durchführte. In einer geringen Zahl an fachfremden, kosmetischen Eingriffen wie z.B. Brustvergrößerungen war der Arzt ebenfalls beteiligt, obwohl dieser Einsatzbereich eher als fachfremd nach seiner Ausbildung angesehen werden muss. Der klagende Arzt verwies auf die geringe Zahl an durchgeführten, fachfremden Operationen und konnte über entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen nachweisen, dass er ausreichendes Fachwissen für die Durchführung dieser eigentlich fremden Eingriffe besaß. Mit diesen beiden Argumenten konnten auch die Richter des Verfassungsgerichtes überzeugt werden und bestätigt damit ältere Urteile, bei denen es auch Ausnahmen für den stetigen Verweis zu einem anderen Facharzt geben kann. Sollten ausreichende Qualifikationen erkennbar sein, ist dieser Verweis nicht zwingend notwendig, wobei sich der Patient vor einem Eingriff natürlich über die entsprechenden Ausbildungen des behandlenden oder operierenden Arztes informieren kann.

Über die Kostenerstattung bei Operationen und Eingriffen nachdenken

Nicht nur die Frage, welcher Arzt einen Eingriff durchführt, beschäftigt unzählige Patienten hierzulande, sondern vor allem auch, wer für die Kosten dieser Eingriffe aufkommt. Vor allem wer gesetzlich versichert ist, dürfte für umfangreiche Kosten selbst aufkommen müssen. Vor allem bei einem rein kosmetischen Eingriff, für den keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, erstatten die gesetzlichen Krankenkassen meist nur einen sehr geringen Teil der Kosten, wenn überhaupt. Wer dieses Schicksal vermeiden möchte, sollte sich über die verschiedenen, privaten Tarife der Versicherungsbranche informieren. Auf diese Weise kann es möglich werden, mit einem gezielten Zusatzschutz Kosten erstattet zu bekommen, die individuell eine wichtige Rolle spielen.