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Hamburg - Mittwoch, 04.08.2010Basistarif wird bei Hartz IV Empfängern vom Staat übernommen
Übernahme der Kosten mehrfach durch Gerichte bestätigt
Auch als Langzeitarbeitsloser und Empfänger der Sozialleistungen ALG II bzw. Hartz IV hat man das Anrecht, in die Private Krankenversicherung zu wechseln, solange man sich hier von den sogenannten Basistarif oder Grundtarif entscheidet. So diesem Urteil sind unabhängig voneinander mehrere deutsche Sozialgerichte gekommen, die damit jeweils den Klagen der entsprechenden Betroffenen stattgaben. Bei ihnen handelte es sich in den meisten Fällen um Personen, die bereits Mitglieder bei einem Unternehmen der Privaten Krankenversicherung waren und dort auch nach ihrer Arbeitslosigkeit bleiben wollten, selbst wenn die Einkommensverhältnisse nicht mehr den Verbleib in einer Vollversicherung des entsprechenden Konzern rechtfertigten. Auch junge Arbeitlose, die sich durch den Wechsel in die PKV und den hier vorherrschenden Basistarif eine geringere monatliche Belastung versprachen als in einer gesetzlichen Krankenkasse, bekamen durch die Urteile noch einmal zusätzlichen Rückenwind.Private Krankenversicherung steht jedem Bürger Deutschlands offen
Im Rahmen der seit dem 1. Januar 2010 eingetretenen Versicherungspflicht in Deutschland ist es jedem Bürger der Bundesrepublik frei gestellt, sich für die gewünschte Art des Versicherungsschutzes zu entscheiden und dabei vor allem auch frei wählen zu können, wem er oder sie eher das Vertrauen schenkt. Diese Regelung, ob man sich hierbei für den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form einer Krankenkasse entscheiden möchte oder eher den Basistarif bei einer Gesellschaft der Privaten Krankenversicherung bevorzugt, macht somit auch bei Arbeitslosen keine Ausnahme. Die Gerichte machten auf diesem Wege jedoch noch einmal ausdrücklich klar, das ausschließlich der Basistarif die entsprechende Vollversicherung eines privaten Anbieters den gesetzlichen Versicherungsschutz ersetzen kann. Dies gilt natürlich auch für sämtliche Personen in einem Arbeitsverhältnis, die mit ihrem Einkommen jedoch nicht die vom Staat vorgegebene Bemessungsgrenze zum Eintritt in eine private Vollversicherung überschreiten.
Verbleib in der Vollversicherung aus eigener Tasche möglich
Wie bereits berichtet, ist es arbeitslosen Versicherten, die zuvor in einer Vollversicherung der PKV abgesichert waren, weiterhin möglich im entsprechenden Status versichert zu bleiben. Hierfür ist jedoch ausreichendes, privates Kapital von Nöten, so dass die Beiträge nicht auf Kosten des Staates gehen, sondern weiterhin aus eigener Tasche gezahlt werden können.
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