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Hamburg - Dienstag, 03.08.2010

Beiträge zur PKV richtig steuerlich absetzen

Entsprechende Verordnung soll Wahl des richtigen Betrages erleichtern

Gerade Neukunden in der Privaten Krankenversicherung, die erst im Laufe des letzten Jahres Mitglied bei einem privaten Versicherer geworden sind, werden die ungewohnte Änderung erst einmal umsetzen müssen: Sie können wie alle Stammkunden in der Privaten Krankenversicherung auch seit dem 1. Januar 2010 ihre geleisteten Beiträge zur Privaten Krankenversicherung steuerlich absetzen. Durch das Finanzamt wird dabei der Anteil des jährlichen Beitrages im Rahmen der Einkommensteuererklärung in vollem Umfang angerechnet, der als „angemessener“ Versicherungsumfang angesehen wird. Was dies jedoch im Einzelnen heißt und bis zu welchem Punkt ein Versicherungsschutz vom Gesetzgeber für angemessen erachtet wird, ist gerade für Laien nicht so einfach zu erkennen.

Blick in den Briefkasten lohnt sich

Um auch unerfahrenen Mitgliedern in der Privaten Krankenversicherung die steuerliche Anrechnungsfähigkeit zu verdeutlichen und das Ausfüllen der Steuererklärung in dieser Hinsicht zu erleichtern, dürfte jedes Mitglied in der PKV in den folgenden Tagen Post von seinem Versicherer erhalten. Mit diesem Schreiben werden sämtliche Tarifmodelle und Leistungen verdeutlicht, die vom Gesetzgeber als angemessen angesehen werden und dementsprechend auch steuerlich berücksichtigt werden. Mit Hilfe dieser Mitteilung sollte es bei der nächsten Steuererklärung einfach fallen, den entsprechenden Beitrag in richtiger Höhe anzugeben. Wesentlich ist hierbei vor allem auf die verschiedenen Beiträge zu achten, die unterschiedlichen Berufsgruppen bei der Anrechenbarkeit zusteht. So erhalten Ärzte oder andere Selbstständige eine etwas höhere Möglichkeit, ihre Beiträge steuerlich anerkennen zu lassen wie Versicherte in der Privaten Krankenversicherung, die als Angestellte in einem Unternehmen tätig sind.

Kein Nachteil im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung

Wer bislang auch freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war und somit die Anerkennung der monatlichen Beiträge durch die Steuer gewohnt ist, wird ein ähnliches System auch in der Privaten Krankenversicherung vorfinden. Der Rahmen der Angemessenheit, der dem Anerkennungssystem für die privaten Versicherer vorliegt, orientiert sich letztlich auch an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, wobei jedoch auf den höheren Beiträge, den man in die Private Krankenversicherung hineinsteckt, keine zusätzliche Einkommensteuer gezahlt werden muss – eine Benachteilung der privat Versicherten liegt somit nicht vor.