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Hamburg - Dienstag, 29.12.2009

Kündigung durch den Versicherer ist nicht immer rechtens

Gericht gibt nicht vorsätzlich verschweigendem Versicherungsnehmer Recht

Dass ein Versicherte in der PKV droht, seinen umfassenden Versicherungsschutz zu verlieren wenn er Vorerkrankungen beim Vertragsabschluss verschweigt, ist hinlänglich bekannt und durch mehrere Präzedenzfälle rechtlich gesichert. Was ist jedoch, wenn der Versicherer nicht bewusst Erkrankungen verschweigt, die der Private Versicherer jedoch als Kündiungsgrund ansieht? Ein aktuelles Urteil stärkt bei dieser Frage den Versicherten, der unter gewissen Bedingungen keinerlei Befürchtungen um seinen privaten Versicherungsschutz haben musste.

Vorerkrankung ist in der Privaten Krankenversicherung nicht immer gleich Vorerkrankung


Geklagt hatte ein Mitglied der Privaten Krankenversicherung vor dem Landgericht Köln, dem mit der Begründung der Vertrag gekündigt wurde, bewusst bei Vertragsabschluss seinen hohen Blutdruck verschwiegen zu haben. Bei der Voruntersuchung des Versicherers war dieser zwar ebenfalls nicht messbar gewesen, der Versicherte gab zu diesem Zeitpunkt jedoch auch an, dass der Blutdruck medikamentös eingestellt worden wäre. Nach Abschluss des Vertrages stieß der Versicherer auf Dokumente, die bereits erhöhte Cholesterin- und Blutdruckwerte vor einigen Jahren belegten, was vom Versicherten nicht bei Vertragsabschluss angegeben wurde. Dieser berief sich darauf, die entsprechenden Symptome nie als Erkrankungen gesehen zu haben, das ihm der Arzt zwar zu mehr Bewegung und einer Umstellung der Ernährung geraten hatte, ansonsten jedoch keine weiterführende Behandlung eingeleitet hatte.

Mit letzterer Argumentation gab das Landgericht Köln dem Versicherten Recht. Da aktuell keine Anzeichen mehr der Symptome vorlagen und auch in der Voruntersuchung nicht durch den neuen Versicherer festgestellt werden konnte, sind die Symptome weder im Vornherein als Krankheitsbilder zu sehen noch aktuell als solche Vorerkrankung nachweisbar. Der entsprechende Versicherer muss also fortan weiterhin den Versicherten zum abgeschlossenen Tarif krankenversichern.