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Hamburg - Donnerstag, 26.11.2009

Steuerliche Absetzbarkeit der Kassenbeiträge wohl geringer als erwartet

Viele Zusatzleitungen bleiben unberücksichtigt

Ab dem 1. Januar 2010 kommt der Staat allen im Gesundheitssystem versicherten Bürgern entgehen und ermöglicht eine stärkere, steuerliche Absetzbarkeit der eingezahlten Beiträge. Dies gilt hierbei sowohl für Mitglieder der privaten Krankenversicherung ebenso wie für alle gesetzlich Versicherten. Nach Recherchen des Magazins „Fokus“ liegt jedoch in allen Fällen keine Absetzbarkeit der gesamten Beitragsumme vor, vielmehr müssten je nach Versicherungssituation eine Abschläge in Kauf genommen werden.

Leistungen der Privaten Krankenzusatzversicherung bleiben außen vor


Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetz, welches die schwarz-gelbe Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und ab dem 1. Januar 2010 greift, soll jedem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, seine Beiträge für das Gesundheitssystem als Sonderausgaben in einer Größenordnung des existenziell notwendigen Versorgungsniveaus abzusetzen. In dieses Zahlengröße werden jedoch sämtliche Zusatzleistungen nicht eingerechnet, die beispielsweise über eine private Krankenzusatzversicherung mit abgesichert wurden. Sonderleistungen von Heilpraktikern oder Zusatzleistungen in Krankenhäusern wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer lohnen im keinen Fall, bei der Steuer aufgeführt zu werden. Wie dies detailiert abläuft und welche Leistungen letztlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden können, wird allen Mitgliedern der Privaten Krankenversicherung jedoch noch einmal auf dem Postweg zu Beginn des neuen Kalenderjahres erklärt. Eine aufmerksame Lektüre dieser Mitteilung, beispielsweise auch mit Hilfe des Steuerberaters, kann also in jedem Fall hilfreich sein.