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PKV Lexikon

Wehrpflicht (und PKV)

Befindet sich ein Mitglied der Privaten Krankenversicherung in der Wehrpflicht, so übernimmt der Bund alle gesundheitlichen Maßnahmen, so dass ein zusätzlicher Schutz durch die PKV nicht notwendig wäre. Die einzige Ausnahme gilt für Ärzte in einer berufsfachlichen Ausbildung bei der Bundeswehr. Da diese im Rahmen der Tätigkeit für ihre ärztlichen Behandlungen zusätzliches Dienstgehalt erhalten, ist hier von einer normalen Erwerbstätigkeit die Rede, so dass eine zusätzliche Absicherung (beispielsweise durch die PKV) erfolgen muss. Für viele Wehrpflichtige besteht zum Dienstantritt meist noch kein eigener Versicherungsvertrag, da die meisten von ihnen in sehr jungen Jahren ihren Dienst verrichten und meist noch die Versicherungspflicht durch die Eltern galt – entweder als Familienversicherung oder als Zusatztarif in der Privaten Krankenversicherung. In diesem Fall ist es jedoch möglich, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen, die einen späteren Eintritt in die PKV zu den gleichen Konditionen ermöglicht, die man zu Beginn seines Wehrdienstes gewährt bekommen würde. Die Kosten für einen entsprechenden Vertrag zur Anwartschaft übernimmt während der Wehrzeit der Bund komplett. Sollte ein gewöhnlicher Vertrag zur Privaten Krankenversicherung bestehen, kann dieser als Ruhevertrag bestehen bleiben, solange der Wehrdienst nicht länger als zwölf Monate dauert. Hiernach muss ansonsten mit einer neuen Gesundheitsprüfung und somit auch einer neuen Einstufung des monatlichen Beitrags gerechnet werden.