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PKV Lexikon

Kostenersatz

Der Begriff Kostenersatz beschreibt im allgemeinen Versicherungwesen den Zustand, dass von einem Versicherten vorgestreckte Leistungen ihm durch den Versicherungskonzern zurückgezahlt werden, sofern die Leistung Teil des zwischen beiden Seiten abgeschlossenen Versicherungsvertrages darstellt. Konkret für die Private Krankenversicherung bedeutet dies vor allem, dass die Versicherung für alle Kosten aufkommen muss, die ein Patient für Behandlungen oder andere medizinische Maßnahme bereits vorgestreckt hat, sofern der Versicherungstarif zwischen beiden Seiten die entsprechenden Behandlungen beinhaltet. In der Praxis sieht es oftmals so aus, dass ein Versicherter die Kosten für Behandlungen etc. bei seinem Arzt bar oder per Kreditkarte entrichten und hierfür eine umfassende Rechnung oder Quittung ausgestellt bekommt. Diese wird zum Zwecke des Kostenersatzes beim Versicherer im Original eingereicht und von diesem geprüft. Erkennt der Versicherer die Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen an sowie die Tatsache, dass die Behandlung Teil des Versichertenvertrages darstellt, erfolgt der Kostenersatz durch den Versicherer, im Regelfall in der Form einer Überweisung oder auch in der Ausstellung eines Schecks.