PKV Lexikon
Kinder in der PKV
Nicht nur erwerbstätige Erwachsene können den Schutz der Privaten Krankenversicherung annehmen, sondern auch ihre Kinder. Hierbei ist es zunächst uninteressant, ob das hauptversicherte Elternteil als Selbstständiger, Freiberufler, Beamter oder Angestellter über der Bemessungsgrenze arbeitet. Jedem Kind steht dabei die Private Krankenversicherung offen, sofern es durch sein Elternteil bis spätestens zwei Monate nach der Geburt beim entsprechenden Versicherer angemeldet wurde. Hiernach würde die gesetzliche Versicherungspflicht ziehen und das Kind würde zwingend in der gesetzlichen Krankenversicherung eingestuft, wonach ein direkter Wechsel in die PKV nicht mehr möglich wäre. Für jugendliche oder erwachsene Kinder, die noch nicht selbst komplett berufstätig sind, jedoch auch Nebeneinnahmen zu verzeichnen haben, spielen zudem diese Einkünfte in den Versicherungsbetrag mit ein. Hier macht die Private Krankenversicherung also einen Unterschied zu Volltarifen, bei denen die Einkünfte des Hauptversicherungsnehmers eine untergeordnete Rolle bei der Einstufung in einem bestimmen Tarif spielen.