PKV Lexikon
Antragsbindefrist
Der Begriff Antragsbindefrist spielt sowohl in der gesetzlichen wie auch in der privaten Krankenversicherung eine wesentliche Rolle und tritt für gewöhnlich nach der Unterzeichnung eines neuen Vertrages und dem zugehörigen, 14-tätigen Widerrufsrecht ein. In der Antragsbindefrist ist die versicherte Person nicht in der Lage, in den Schutz eines anderen Anbieters zu wechseln, für diese Dauer muss man also verpflichtend beim Unternehmen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bleiben. Konkret ergeben für die Antragsbindefristen in der GKV sowie der PKV große Unterschiede. Bei der Privaten Krankenversicherung beträgt die Antragsbindefrist lediglich einen Monat, nach der Widerrrufsfrist besitzt der Versicherungsnehmer nach insgesamt sechs Wochen also alle vertraglichen Freiheiten. Die Fristen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind deutlich länger und betragen für eine normale Mitgliedschaft in einer Krankenkasse 18 Monate. Sollte man sich bei einem gesetzlichen Anbieter für einen Wahltarif entschieden haben, gilt hierfür sogar die Antragsbindefrist von drei Jahren für entsprechende Mitglieder. Die Regelungen rund um die Antragsbindefrist treten dabei ausschließlich beim Neuabschluss eines Versicherungsvertrages auf, bei einer Änderung der Versicherungskonditionen und einer eventuellen Neutarifierung entsteht durch die erneute Vertragsunterzeichnung keine weitere Antragsbindefrist.